Arbeitsrecht: Darf der Arbeitgeber genehmigte Urlaubstage streichen ?

Für viele Arbeitnehmer ist es die entscheidende Frage: Darf der Arbeitgeber genehmigte Urlaubstage streichen? Mit diesem Thema hat sich der Focus am 21.06.16 beschäftigt.

In diesem Artikel erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund, inwieweit sich Mitarbeiter dagegen wehren können,wenn der Chef bereits genehmigten Urlaub wieder zurücknehmen möchte. Der Deutsche Gewerkschaftsbund weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitnehmer nicht hinnehmen, wenn sie bereits genehmigten Urlaub wieder zurückgeben sollen.

Darüber klärt der Deutsche Gewerkschaftsbund -DGB- auf seiner Internetseite zum Thema „Rechte rund um den Urlaub“ in einem neuen Artikel auf.
Es gibt Situationen, bei denen Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub verweigern, wenn es im Betrieb z.B. personelle Engpässe auf Grund einer neuen Auftragslage gibt.

Der DGB weist auf seiner Internetseite zum Thema „Rechte rund um den Urlaub“ darauf hin, dass dies arbeitsrechtlich grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Der Arbeitgeber muss vielmehr alles dafür tun, dass solche Situationen, wie Urlaubsrücknahmen auf Grund von Personalmangel nicht eintreten.

Nach Angaben des DGB müssen Arbeitnehmer selbst dann nicht auf ihren Urlaub verzichten, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt worden ist. Das gleiche gilt, wenn eine mögliche Unterbrechnung des Urlaubs von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden ist.

Sollte Vereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig, so dass Mitarbeiter sich rein rechtlich gesehen nicht daran halten müssen.

Dieser Auffassung ist jedenfalls Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins in Heidelberg.

Er führt jedoch weiter aus, dass solch ein Verhalten eines Arbeitnehmers, solche Vereinbarungen anzugreifen, nicht die feine Art seien und im Zweifel der Arbeitgeber ihm einen Urlaub unter Vorbehalt auch nicht wieder erteilen wird.

Die Rechtsanwälte Witten aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Eine Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Der gesamte Artikel aus dem Arbeitsrecht kann hier nachgelesen werden.