Deutsche Anwaltsauskunft: „Der gemeinsame Kredit von Eheleuten und die Haftung gegenüber der Bank insbesondere nach der Trennung“

Die Deutsche Anwaltsauskunft macht auf ein wichtiges Thema nach Trennung oder Scheidung der Ehepartner aufmerksam. Der Artikel wurde online am 16.05.2016 veröffentlicht.

„Der gemeinsame Kredit von Eheleuten und die Haftung gegenüber der Bank insbesondere nach der Trennung“

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem gemeinsamen Kredit die Eheleute gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch haften und zwar auch nach dem Scheitern der Ehe.

Wenn Ehegatten einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben, haften sie nach Außen zB gegenüber der Bank gemeinsam. Das bedeutet, dass sich die Bank an jeden der beiden Ehegatten wenden kann, um die Kreditverbindlichkeiten geltend zu machen. Nur im Innenverhältnis kann dann der andere Ehegatte von dem Expartner einen Ausgleich verlangen. Dies ist dann möglich, wenn sich die Bank zum Beispiel an den Ehemann gehalten hat und ihn zur Darlehensrückzahlung allein in Anspruch genommen hat. Dieser kann dann von seiner Ehefrau den hälftigen Ausgleich verlangen.

Trotzdem kann es sein, dass in besonderen Fällen nach der Trennung ein Ehepartner für die Darlehensrückzahlung allein aufkommen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit einer Entscheidung vom 17.03.2015 (Aktenzeichen 10 WF 15/15) entschieden.

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Bei noch bestehender Ehe hatten die Eheleute eine Immobilie gekauft, wofür sie einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben. Der Mann bediente die Kreditverbindlichkeiten allein. Nach der Trennung der Parteien zog die Ehefrau aus dem Haus aus und der Mann wohnte dort weiter allein. Der Ehemann verlangte von seiner Ehefrau für den gemeinsamen Kredit und die Schuldentilgung nunmehr einen Ausgleich. Der Ehemann nahm seine Frau gerichtlich auf Ausgleich in Anspruch. Er unterlag jedoch beim Amtsgericht in 1. Instanz und auch in der 2. Instanz beim Oberlandesgericht. Die Gerichte gingen davon aus, dass er allein ein Interesse an dem Kauf der Immobilie und der Aufnahme des Kredites hatte. Darüber hinaus war der Mann im vorliegenden Fall auch Alleineigentümer der Immobilie. Darauf kam es dem Gericht hier im Wesentlichen an. Nicht ausschlaggebend war vielmehr, dass der Ehemann in der Ehe immer allein die Schulden getilgt hatte. Nur weil er immer gezahlt hatte, könne dies nicht allein bedeuten, dass er auch in Zukunft die Lasten allein tragen müsse.

Entscheidend war viel mehr, dass der Immobilienkauf allein im Interesse des Ehemannes erfolgt war. Dies wurde damit begründet, dass er allein im Grundbuch eingetragen war und das Haus nach dem Auszug der Ehefrau auch allein nutzte.

Hierzu hat das Gericht wörtlich ausgeführt: „Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig der Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der nach der Trennung alleine nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten allein aufzukommen.“ In diesem Fall hätte die Frau die Möglichkeit, alles von dem Mann zurück zu verlangen, wenn sich die Bank zum Beispiel ausschließlich für die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten an die Ehefrau gehalten hätte.

Der Fall macht deutlich, dass bei der Trennung viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Rechtsanwältinnen Mareike Paetow und Gabriele Witten stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie Ehescheidung, Ehegatten- und Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich, Umgangsrecht und Sorgerecht sowie Kindesunterhalt beratend zur Verfügung.

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