Erbrecht: Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss zum Aktenzeichen 3 WX 55/16 entschieden, dass ein gemeinsames Testament auch dann gültig ist, wenn es nur von einem Erblasser beim Unterzeichnen mit einem Datum versehen wird und der andere Erblasser das Testament lediglich ohne Wiederholung der Datumsangabe unterschreibt.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament wird der gemeinsame Wille der Erblasser festgehalten. Das gemeinschaftliche Testament muss nur von einem Erblasser handschriftlich aufgeschrieben werden. Zur Formgültigkeit muss es aber mit einem Datum versehen werden und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung nunmehr klar gestellt, dass nur ein Erblasser das Testament mit einem Datum versehen muss.

In den vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Erblassers handschriftlich das gemeinschaftlichen Testament niedergeschrieben:

„Wir (…) setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein“. Die Ehefrau hat dann das Testament mit einer Ortsangabe Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen. Der Ehemann hat lediglich seine Unterschrift neben die seiner Frau gesetzt, ohne weitere Angaben zum Ort und Datum zu machen. Der Sohn des Erblassers ist gegen das Testament vorgegangen, weil er es für unwirksam gehalten hat. Er war der Auffassung, dass durch die fehlende Angabe des Datums durch den Erblasser nicht feststehe, wann sein Vater das Testament unterschrieben habe.)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Wirksamkeit des Testamentes würde auch dann nichts entgegenstehen, wenn der Erblasser das von seiner Frau aufgesetzte Testament nicht zu einem gleichen Zeitpunkt wie seine Frau unterschrieben hätte. Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testamentes sei allein ausschlaggebend, dass die Eheleute eine gemeinschaftliche Erklärung abgeben wollten. Es sei völlig ausreichend, wenn der Ehemann ohne weitere Datums- und Ortsangabe die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterschrieben habe. Daraus würde ausreichend hervorgehen, dass die Eheleute den Willen zur gemeinschaftlichen Errichtung des Testamentes zur Zeit der letzten Erklärung beider Beteiligten noch hatten. Die Richter waren der Ansicht, dass sich dies aus der im vorliegenden Fall zur prüfenden letzten gemeinsamen Verfügung ergeben habe.

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