Aus dem Familienrecht: Die streitenden Eltern – und die Übertragung der elterlichen Sorge

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg (Channeltower) informiert aus dem Familienrecht:

„Die streitenden Eltern – und die Übertragung der elterlichen Sorge“

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit einer Entscheidung vom 29. Juli 2014 – 16 UF 74/14 damit auseinandergesetzt, nach welchen Maßstäben die gemeinsame elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind nach Scheidung bzw. Trennung aufgehoben werden kann. Feste gesetzliche Normierungen gibt es hierfür aber nicht. Für viele getrenntlelebende Eltern ist dies in Interessant, da es in der Praxis sehr oft zu Problemen bei der gemeinsamen Auübung der elterlichen Sorge kommt.

Der Maßstab für eine Entscheidung ist aber das Kindeswohl. Wichtige Aspekte des Kindeswohls sind nach der Entscheidung des OLG Stuttgart vor allem:
Der Kindeswille, wenn das Kind seinem Alter entsprechend bereits in der Lage ist diesen zu äußern.
Die Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister.
Die bisherige Situation des Kindes innerhalb der Familie.
Die Eignung der Eltern ihr Kind zu fördern und zwar so wie es dem Kindeswohl entspricht. Besonders wichtig ist es, dass die Eltern in der Lage sind auch den Umgang zum anderen Elternteil zuzulassen und zu fördern.
Diese Maßstäbe können nach dem OLG Stuttgart jeweils einzeln in dem speziellen Einzelfall für die Entscheidung, was dem Kindeswohl am besten entspricht, erheblich sein.
Das OLG Stuttgart hat diese Aspekte nach dem Vortrag der Parteien und nach der Beurteilung des Kindeswohls genau zu werten und zu beurteilen. Dabei ist immer genau auf den Einzelfall abzustellen.

In der vorliegenden Entscheidung des OLG Stuttgart hat das Gericht entschieden, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein zu übertragen. Das Gericht geht zwar davon aus, dass Eltern trotz erheblicher Schwierigkeiten in der Kommunikation, gehalten sind zum Wohle des gemeinsamen Kindes die elterl. Sorge verantwortungsvoll auszuüben. Mit der Neufassung des § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB n.F. BGB der eine negative Kindeswohlprüfung voraussetzt, sind die Maßstäbe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge strenger geworden.

Vorliegend ist „die Kommunikation der Eltern ist nachhaltig gestört, weil der Vater der Mutter jegliche Erziehungskompetenz abspricht und sie in allen Bereichen kontrollieren möchte (etwa beim Kindergarten, bei der Logopädie, bei Ärzten). Der Vater ist im negativem Sinne überengagiert und lässt die Mutter – die den Vater mehr oder weniger erduldet – nicht als eigenständig denkende Person gelten.“

Ein weiterführender Artikel kann hier nachgelesen werden.