Aus dem Erbrecht berichtet Focus online über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf
Am 22.07.15 hat der Focus online einen interessanten Artikel zum Erbrecht veröffentlicht.
Es ging um das Thema, dass als gesetzliche Erben eigentlich nur Verwandte und Ehepartner vorgesehen sind.
Der Erblasser kann testamentarisch aber eine andere Person als Erben einsetzen oder einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuwenden, was ein Vermächtnis darstellt. Bei Vermächtnissen handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Einsetzung als Erben. Vielmehr werden nur einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte vermacht, die gegenüber den Erben geltend gemacht werden können.
Wird aber jemandem ein Großteil der Vermögensgegenstände in einem Testament als Vermächtnis zugedacht, kann er unter Umständen auch als Alleinerbe im juristischen Sinne verstanden werden, da ein Testament grundsätzlich auslegungsfähig ist.
Um diese Problematik ging es in einem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsverein mitgeteilten Fall, der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden worden ist (Az.: I-3 Wx 197/14).
Bei dem zu entscheidenden Fall ging es um das Testament eines Studenten.
Auszugsweise hatte das Testament folgenden Inhalt:
„Testament – Sehr geehrte Damen und Herren, ich vermache sämtliche Sachgüter in dieser Wohnung H. Mein gesamtes Bargeld ebenso … .“
In den Nachlass fielen aber auch ein Auto und Geldanlagen.
Der im Testament benannte H. beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen wollte. Dies lehnte das Nachlassgericht ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung aufgehoben.
Zwar ist es grundsätzlich so, dass derjenige, der nur einzelne Gegenstände als Vermächtnis erhalten soll, kein Alleinerbe wird. Umfassen die im Testament erwähnten Gegenstände jedoch nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers und wurden diese von einem juristischen Laien einer bestimmten Person testamentarisch zugedacht, so ist dieser nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Alleinerbe anzusehen.
Nach Prüfung des hier zu entscheidenden Falles würde die örtliche Bezeichnung „Wohnung“ auch den Garagenstellplatz und somit das Auto erfassen. Wenn der Erblasser in seinem Testament Bargeld erwähnt, würde hierunter nicht nur Geld Im Sinne von Münzen und Scheinen sondern auch alle anderen liquiden Vermögenswerte. Da vorliegend andere Vermögenswerte nicht vorhanden waren entschied das OLG Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 197/14), dass H. Alleinerbe ist.
Im Einzelfall ist es oft schwer, die Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbenstellung vorzunehmen. Es muss stets eine genaue Prüfung vorgenommen werden, wobei jeder Fall anders ist und individuell geprüft werden muss.
Die Rechtsanwälte Witten – Rechtsanwältinnen Mareike Paetow und Gabriele Witten- aus Hamburg-Harburg beraten und vertreten Sie auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts.
Der gesamte Artikel kann hier nachgelesen werden.