Aus dem Arbeitsrecht zum Thema: Vergütung von Arbeitsleistungen im Rahmen einer Probezeit

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 05.08.2015 entschieden, dass Arbeitsleistungen im Rahmen einer Probearbeit grundsätzlich vom Arbeitgeber vergütet werden müssen.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Eine Frau hatte sich bei einer Tankstelle als Teilzeitkraft beworben. Sie wurde vom Arbeitgeber angeschrieben, nachdem ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hatte.

…“wie mit Ihnen besprochen werde ich Sie voraussichtlich wenn keine Bau Verzögerung, am 28. August 2014 einstellen als Teilzeitkraft mit sechs monatiger Probezeit. Ich freue mich schon auf Sie & wünsche bis dahin gute Zeit.“
Daraufhin arbeitete die Arbeitnehmerin am 26.08 und 27.08 in der Tankstelle und besuchte am 28.08.14 eine Schulung. Eingestellt wurde sie schließlich nicht. Vielmehr wurde ihr kurz danach mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen brauche und ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen würde.
Eine Vergütung für die geleistete Arbeitszeit lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen sei kein Anspruch auf Vergütung bestehe.

Die Arbeitnehmerin reichte beim Arbeitsgericht Klage auf Vergütung ein, da ein ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sei und eine vergütungspflichtige Tätigkeit bestanden habe.
Die erste Instanz gab der Klage statt. Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz aus, dass spätestens seit dem 26.08.14 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Es hat sich nicht nur um ein Einführungsverhältnis sondern um ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis gehandelt. Allein bei einem Einführungsverhältnis – bei dem keine Arbeiten ausgeführt werden müssen- sei eine Vergütung nicht geschuldet. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Da Arbeitgeber häufig Probearbeitsverhältnisse nicht vergüten, ist diese Entscheidung zu begrüssen und richtig für alle Arbeitnehmer.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bezieht sich jedoch nur auf den hier in Rede stehenden Fall.

Die Rechtsanwälte Witten aus dem Harburger Channel vertreten Sie auf allen Gebieten des Arbeitsrechtes.

Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Noch mehr zu diesem Urteil kann hier nachgelesen werden.