Familienrecht: BGH Entscheidung – “ Anfechtung der Vaterschaft“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.03.2020 einen interessanten Beschluss (Aktenzeichen XII ZB 321/19) bezüglich des Themas ‚Anfechtung der Vaterschaft‘ erlassen.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung der Vaterschaft durch die Antragstellerin und Mutter des Kindes. Der Antragsgegner, der der eingetragene Vater des Kindes war, beantragte die Zurückweisung des Antrags.
Die beiden hatten seit September 2014 eine Beziehung, trennten sich vorübergehend jedoch häufiger.
Während einer Beziehungspause von September 2015 bis März 2016 war die Antragstellerin mit einem anderen Mann zusammen, von dem sie auch schwanger wurde. Dies war sowohl der Antragstellerin, als auch dem Antragsgegner bewusst.
Das Kind sollte jedoch als eheliches Kind geboren werden, weshalb die Parteien im Mai 2016 heirateten. Der Antragsteller wurde als rechtlicher Vater eingetragen, obwohl er, was allen bewusst war, nicht der leibliche Vater war.
In Deutschland wird grundsätzlich der mit der Mutter verheiratete Mann als Vater des Kindes eingetragen.
Im September 2017 trennten sich die Parteien jedoch, und ihre Ehe wurde im Januar 2019 rechtskräftig geschieden.
Bereits im Juli 2018 beantragte die Mutter beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes sei.
Hiergegen wehrte sich der Antragsgegner und führte an, dass die Mutter ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe.
Das Amtsgericht kam dem Antrag der Mutter nach Einholung eines Abstammungsgutachtens jedoch nach.
Nachdem das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners zurückwies, verfolgte dieser seinen Zurückweisungsantrag vor dem BGH weiter.
Der BGH führte nun aus, dass die vorherigen Instanzen aus u.a. folgenden Gründen richtig entschieden:
1997 wurde ein eigenes Anfechtungsrecht der Mutter im Gesetz mit aufgenommen. Vorher konnte diese nur als Vertreterin des Kindes die Vaterschaft anfechten.
Bei der Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen soll jedoch keine Kindeswohlprüfung stattfinden. Sofern das Kind bereits volljährig ist, benötige die Anfechtung trotzdem nicht die Zustimmung des Kindes. Auch wenn dies anfangs umstritten war, wurde die jetzt geltende Fassung jedoch so ins Gesetz aufgenommen.
Eine Kindeswohlprüfung muss lediglich dann noch stattfinden, wenn die Mutter die Anfechtung als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes vornehmen will. So war es im vorliegenden Fall jedoch nicht.
Voraussetzung für die vorliegende Anfechtung der Vaterschaft ist allein, dass die Frist von 2 Jahren ab Kenntnis eingehalten wird.
Die Mutter werde aufgrund der Frist normalerweise nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes anfechten können.
Im vorliegenden Fall ist das Kind im Oktober 2016 geboren und die Mutter beantragte, wie bereits erwähnt, im Juli 2018 die Feststellung beim Amtsgericht. Die Frist wurde somit eingehalten.
Da es, wie der BGH aufgeführt hat, keine weiteren Voraussetzungen für die Anfechtung gibt, wurde dem Feststellungsantrag der Mutter richtigerweise entsprochen.