Familienrecht: Quotale Haftung der Eltern nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:
Das Kammergericht Berlin hat durch Beschluss vom 05.01.2017 zum AZ: 13 UF 125/16 festgestellt, dass Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung für das gemeinsame Kind, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, unterhaltsrechtlich einen Sonderbedarf darstellen.
Es handele sich hierbei um sonderunterhaltsrechtlichen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 II Nr. 1 BGB. Gemäß ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse haften beide Elternteile anteilig für diese Kosten.
Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die verheirateten Eltern hatten sich im Jahre 2013 von einander getrennt. Aus der Ehe war eine minderjährige Tochter hervorgegangen, die weiter im Haushalt der Kindesmutter lebte.
Bei der 12-jährigen Tochter wurde in der Folgezeit eine Zahnfehlstellung festgestellt. Eine kieferorthopädische Behandlung sollte durchgeführt werden. Der Eigenanteil für diese Behandlung sollte 1.700,00 Euro betragen.
Die Kindesmutter hatte den Kindesvater aufgefordert, sich zu 90% an diesen Kosten zu beteiligen.
Der Kindesvater hat dies abgelehnt, da er der Ansicht gewesen sei, neben dem monatlichen Unterhalt in Höhe von damals 364,00 Euro keine weiteren Beträge zahlen zu müssen. Außerdem sei er der Ansicht gewesen, dass beide Elternteile für die Behandlung beim Kiefernorthopäden Kosten von jeweils der Hälfte zahlen müssten. Er wäre lediglich einverstanden, einen Betrag in Höhe von 850,00 Euro zu zahlen.
Das zuständige Amtsgericht Berlin Pankow/Weißensee gab der Kindesmutter Recht.
Vorliegend sei der Kindesvater verpflichtet, anteilig nach seinem Gehalt sich an den Kosten zu beteiligen. Dies wäre eine Quote von 90%, so dass sich ein Kostenbeitrag in Höhe von 1.500,00 Euro ergeben würde.
Der Kindesvater hat die Entscheidung nicht akzeptiert und Beschwerde beim Kammergericht eingereicht.
Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde des Kindesvaters ab. Es stellte ausdrücklich klar, dass die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes unterhaltsrechtlich Sonderbedarf gemäß § 1613 II Nr. 1 BGB darstellen würde.
Außerdem entschied das Gericht, dass für den Sonderbedarf beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu beteiligen seien.
Die Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus Hamburg-Harburg stehen Ihnen auf dem gesamten Familienrecht beratend zur Verfügung. Wir vertreten Sie umfassend auf den Gebieten des Scheidungsrechts, Umgangsrechts, Sorgerechts und Unterhaltsrechts und vielem mehr.
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