Familienrecht – Auskunftspflicht geplant: „Kuckuckskinder“: Mütter sollen Vater preisgeben

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nachdem es sogenannten „Scheinvätern“ möglich sein soll, Auskunft von der Mutter darüber zu erhalten, welchen Sexualpartner sie während der Empfängniszeit des Kindes hatte.

Diese Auskunftsverpflichtung, die durch die Gesetzesänderung eintreten soll, soll deshalb erforderlich sein, damit der Scheinvater Unterhalt, den er zu unrecht gezahlt hatte, zurückverlangen kann.
Bislang gab es zu Lasten der Mutter keine gesetzliche Auskunftsverpflichtung. Das soll sich durch den Gesetzesentwurf nun ändern.
Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen.

Dieser Auffassung ist der Bundesjustizminister Heiko Maas.

Das Gericht muss diese Voraussetzung allerdings in jedem Einzelfall genau prüfen, um festzustellen, ob die Erteilung der Auskunft für die Mutter zumutbar ist.
Als rechtlicher Vater eines Kindes gilt derjenige, der entweder mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder die Vaterschaft rechtlich anerkannt hat.
Bei dem sogenannten „Scheinvaterregress“ kann der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für die Erstattung der Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurückverlangen.

Vorher muss der Scheinvater die Vaterschaft allerdings wirksam angefochten haben.

Juistzminister Heiko Maas von der SPD begründet die Rückforderungsfrist auf zwei Jahre dahingehend, dass nicht ein ganzes Familienleben nach mehreren Jahren rückabgewickelt werden könne.
Der Scheinvater habe in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt -so der Justizminister Maas-.

Ausschlaggebend für die neue Gesetzesvorlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgericht aus Februar 2015.

Das Bundesverfassungsgericht hatte seinerzeit entschieden, dass eine Auskunftsverpflichtung für die Mutter eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes darstelle.
Nur mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage, könne dies anders entschieden werden.

Justizminister Maas will diese Rechtslücke durch den Gesetzesentwurf nun schließen.

Eine weitere wichtige Regelung des Gesetzesentwurfes sieht vor, dass diejenigen Kinder, die nach der Eheschließung eines Elternteils den Namen des Scheinvaters bzw. Stiefelternteils angenommen haben, nach Auflösung der Ehe wieder ihren eigenen Namen annehmen können.

Die Rückbenennung muss das Kind allerdings innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder ein Jahr nach der Scheidung geltend machen.

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