Wichtige Entscheidung aus dem Erbrecht zur Abfassung eines Testamentes

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert zu einer Entscheidung aus dem Erbrecht:
OLG Stuttgart (Az: 8 W 387/14) trifft eine wichtige Entscheidung zur Abfassung eines Testamentes.

Es reicht nicht aus, wenn das Testament lediglich eigenhändig durch den Testierenden handschriftlich unterschrieben worden ist. Vielmehr muss nach dem Gesetz das gesamte Testament handschriftlich verfasst worden sein.

In dem zu entscheidenden Fall des OLG Stuttgart hatte die Lebensgefährtin des Erblassers handschriftlich eine Generalvollmacht gefertigt. Von dem Verstorbenen waren nur einzelne Worte handschriftlich verfasst und zwar “ bevollmächtige … in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen „.
Es war die Lebensgefährtin, die den Zusatz „allein Erbin bei Tod danach … Unterschrift“ handschriftlich hinzugefügt hatte.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung eines Testamentes wurden hier nicht eingehalten urteilte das OLG Stuttgart und lehnte die Stellung als Alleinerbin der Lebensgefährtin ab.
Der Verstorbene hatte diese Formerfordernisse nicht eingehalten, da er das Testament nicht vollständig von -Anfang bis Ende- handschriftlich geschrieben hatte.
Hintergrund dieser strengen Formvorschriften ist, dass sich der Testierende über die Abfassung seines letzten Willens absolut sicher sein soll. Außerdem dient das Erfordernis der Handschriftlichkeit dazu, dass nach dem Tod des Testierenden, festgestellt werden kann, dass er dass Testament selbst verfasst hat, die Erben endgültig bestimmen wollte und es sich nicht nur um einen Entwurf oder eine Vorüberlegung gehandelt hat.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, die Formvorschriften bei der Errichtung eines Testamentes einzuhalten.
Es empfiehlt sich daher dringend, vor der Erstellung eines Testamentes rechtlichen Rat einzuholen.

Hierfür können Sie sich jederzeit mit uns -den Rechtsanwältinnen Mareike Paetow und Gabriele Witten – in Verbindung setzen.

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