Kann eine einstweilige Anordnung bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergehen, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde?

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

Kann eine einstweilige Anordnung bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergehen, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 02.09.2022 zum Aktenzeichen 6 UF 148/22 zu beschäftigen.

In dem vorliegenden Fall ging es um die Eltern von drei minderjährigen Kindern, die vor dem Amtsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 55 F 1059/22, Beschluss vom 06.07.2022) um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder stritten. Kein Elternteil stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, und trotzdem erließ das AG Darmstadt eine solche, und übertrug dem Kindesvater vorläufig, bis zum Vorliegen eines angeordneten Gutachtens, das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Die Kindesmutter wehrte sich hiergegen mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass ein Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Antragsverfahren ist, das nur unter engen Voraussetzungen in bestimmten Fällen von Amts wegen eingeleitet werden könne. So zum Beispiel wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, eine Verbleibensanordnung zu erlassen ist oder eine sonstige Maßnahme nach § 1666 BGB getroffen werden muss. 

Im vorliegenden Fall lag jedoch keine dieser bestimmten Fälle vor, sodass ein Antrag erforderlich gewesen wäre. Da dieser jedoch nicht gestellt wurde, entschied das Oberlandesgericht zu Gunsten der Kindesmutter.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht (u.a. auch Sorgerecht, Kindesunterhalt, Umgangsrecht) steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.