Focus berichtet aus dem Arbeitsrecht: Verfallfristen beim Weihnachtsgeld
Die Kanzlei Witten aus Harburg berichtet über einen interessanten Bericht im Focus aus dem Arbeitsrecht:
„Bei Nachforderung von Weihnachtsgeld Verfallsfrist beachten“
Bei Ansprüchen gegen den Arbeitgeber sind grundsätzlich Verfallfristen zu beachten, die in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sein können.
Die Verfallfristen betragen in der Regel 3 Monate.
In einem vom Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 15 Sa 1896/11)entschiedenen Fall forderte ein Mitarbeiter eines Autohauses die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2009 und 2010. Das Weihnachtsgeld war tariflich vereinbart und wurde bis einschließlich 2006 gezahlt.
Letztlich wurde die Klage vom Landesarbeitsgericht abgewiesen, weil die Ansprüche gemäß Tarifvertrag der Verfallfrist von 3 Monaten unterliegen und diese Frist bereits abgelaufen war.
Sollten Sie daher Ansprüche wie Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen wollen, müssen Sie auf jeden Fall etwaige Verfallfristen beachten, die im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt sein können. Üblicherweise betragen diese Fristen 3 Monate.
Überlegen Sie also nicht zu lange, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Wir stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung.
Auch wichtig:
Wenn Sie sich gegen eine arbeitsrechtliche Kündigung wehren wollen, müssen Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Die Kanzlei Witten in Hamburg-Harburg vertritt Sie auch auf anderen Gebieten des Arbeitsrechts.
Der ganze Artikel kann hier bei Focus-Online gelesen werden.