Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert:

Familienrecht: Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2023

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 05.12.2022 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.

Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.

Anders als zu Beginn des letzten Jahres, bleibt es bei der Tabellenstruktur und den bisherigen 15 Einkommensgruppen. Außerdem geht die Tabelle weiterhin von dem Regelfall aus, dass es zwei Unterhaltsberechtigte gibt. 

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder haben sich geändert, sodass der Mindestunterhalt wie folgt aussehen wird:

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437,00 Euro (Erhöhung um 41,00 Euro),

Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502,00 Euro (Erhöhung um 47,00 Euro)

Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 588,00 Euro (Erhöhung um 55,00 Euro).

Dies stellt, im Gegensatz zum Vorjahr, eine sehr starke Erhöhung dar. Zum 01.01.2022 wurden die Beträge lediglich um 3,00 Euro, 4,00 Euro und 5,00 Euro erhöht.

Angegeben sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe, sodass die darauffolgenden Gruppen ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% steigen werden, und ab der sechsten Gruppe jeweils um 8%. Dies stellt keine Änderung zum Vorjahr dar.

Die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben und betragen, wie gehabt, 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern / einem Elternteil leben, wird von 860,00 Euro auf 930,00 Euro angehoben (inklusive Wohnkosten i.H.v. 410,00 Euro). Dies stellt den Mindestbedarf dar, von dem nach oben abgewichen werden kann, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt.

Das Kindergeld wird wie gehabt angerechnet. Da das Kindergeld in 2023 pro Kind 250,00 Euro beträgt, bedeutet dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31,00 Euro und für das dritte Kind um 25,00 Euro. 

Wie bereits in unserem Beitrag vom Januar 2022 angekündigt, erhöhen sich nun ab Januar 2023 die Selbstbehalte. Dies geschah zuletzt im Januar 2020.

So beträgt der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner nun 1.120,00 Euro (Erhöhung um 160,00 Euro), und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.370,00 Euro (Erhöhung um 210,00 Euro). Ein Bedarfssatz i.H.v. 502,00 Euro (entsprechend dem Bürgergeld) wurde berücksichtigt.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2024 erfolgen. Ob dann der Mindestbedarf und die Selbstbehalte erneut steigen, muss abgewartet werden. Beide hängen u.a. von der Entwicklung des Bürgergeldes und der Wohnkosten ab.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zur Düsseldorfer Tabelle wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg auf.