Familienrecht: Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg:

„Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024“

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 11.12.2023 eine Pressemitteilung über die aktuellen Änderungen der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.

Die Düsseldorfer Tabelle existiert bereits seit dem Jahr 1979 und wird regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtlinie und ein Hilfsmittel für die Gerichte, um den angemessenen Unterhalt richtig zu berechnen.

Dass sich die Düsseldorfer Tabelle ändert, passiert regelmäßig.

Grundsätzlich hat sich die Tabellenstruktur, anders als bei der letzten Änderung, nicht  verändert. Im kommenden Jahr werden die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 geändert wurden, um 200,00 Euro erhöht. Dadurch endet die erste Einkommensgruppe dann bei 2.100,00 Euro und die 15. Einkommensgruppe bei 11.200,00 Euro.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden sich ändern, sodass der Mindestunterhalt wie folgt aussehen wird:

Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480,00 Euro (Erhöhung um 43,00 Euro),

Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551,00 Euro (Erhöhung um 49,00 Euro)

Für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) 645,00 Euro (Erhöhung um 57,00 Euro).

Angegeben sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe, sodass die darauffolgenden Gruppen ab der zweiten bis zur fünften Gruppe um jeweils 5% steigen werden, und ab der sechsten Gruppe jeweils um 8%. Dies stellt keine Änderung zum Jahr 2023 dar.

Die Bedarfssätze für Volljährige werden angehoben und betragen, wie gehabt, 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Auch hier wird der Bedarfssatz in den folgenden Gruppen um 5% bzw. 8% angehoben.

Das Kindergeld wird wie gehabt angerechnet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass das Kindergeld 2024 weiterhin 250,00 Euro pro Kind beträgt. Falls sich dies ändern sollte, muss auch der Zahlbetrag entsprechend geändert werden.

Außerdem erhöhen sich ab Januar 2024 die Selbstbehalte. Dies beruht vor allem auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes.

So beträgt der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner dann 1.200,00 Euro (Erhöhung um 80,00 Euro), und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.450,00 Euro (Erhöhung ebenfalls um 80,00 Euro). In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 520,00 Euro enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten wird für nichterwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.475,00 Euro betragen, und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner 1.600,00 Euro. In den Beträgen sind die Kosten für die Warmmiete i.H.v. 580,00 Euro enthalten.

Auch diesbezüglich sollen die Selbstbehalte erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die jeweiligen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Ob zum 01.01.205 erneut eine Änderung erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Für weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.