Arbeitsrecht: Kann man bereits genommenen Urlaub wegen einer Quarantäneanordnung zurückbekommen?

Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Arbeitsrecht:

„Kann man bereits genommenen Urlaub wegen einer Quarantäneanordnung zurückbekommen?“

Mit dieser Frage hatte sich zunächst das Arbeitsgericht Neumünster mit Urteil vom 03.08.2021 zum Aktenzeichen 3 Ca 362b/21 zu befassen und sodann das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.02.2022 zum Aktenzeichen 1 Sa 208/21.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen Urlaub ganz normal eingereicht hatte, und der von seiner Arbeitgeberin dann auch genehmigt wurde.

Da der Arbeitnehmer jedoch während seines Urlaubs als Kontaktperson auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne musste, wollte er seine Urlaubstage zurück haben. Seiner Meinung nach wäre § 9 BUrlG anzuwenden, nach dem Urlaubstage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden, wenn die Arbeitnehmer arbeitsunfähig waren.

Sowohl das Arbeitsgericht Neumünster, als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein waren jedoch der Meinung, dass es an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle.

§ 9 BUrlG sei eine absolute Ausnahme, die nicht einfach auf „Spezialfälle“ anwendbar sei. Für etwaige Spezialfälle seien auch extra Regelungen geschaffen worden, wie z.B. das Mutterschutzgesetz. Für die Anordnung der Quarantäne während der Corona-Pandemie sei eine solche Regelung jedoch absichtlich nicht geschaffen worden, so dass § 9 BUrlG auch nicht angewendet werden könne.

Überdies sei ein Arbeitnehmer während einer Quarantäneanordnung nicht arbeitsunfähig, und wie genau der Urlaub verbracht werde, sei jedem selbst überlassen. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG könne somit auch nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Arbeitnehmer normalerweise seinen Urlaub verbringe.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Arbeitsrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.