Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Alkoholiker einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 18. März 2015, 10 AZR 99/14 entschieden, dass ein Alkoholiker einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer einer Baufirma erlitt einen Rückfall und war monatelang krankgeschrieben.
Gerichtlich zu klären war, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zustand. Wesentliche Frage war, ob es sich bei einer Alkohlabhängigkeit um eine Krankheit handelt.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.03.15 klargestellt, dass es sich bei einer Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkrankungen führt, um eine Krankheit handelt, bei der der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Rückfälle nach einer Therapie und die Sucht allein können nicht als Eigenverschulden gewertet werden. Dies kann bei anderen Suchterkrankungen aber anders zu beurteilen sein. Grundsätzlich geht es im Arbeitsrecht aber immer um eine Einzelfallentscheidung.

Das Urteil ist grundsätzlich zu begrüßen, da Alkoholabhängigkeit innerhalb der Forschung schon seit langem als Krankheit gilt. Das Bundesarbeitsgericht hatte auch in vorangegangen Entscheidungen von 1987 und 1992 schon ähnlich entschieden und bleibt seiner Linie mit der Entscheidung vom 18.03.15 treu.

Hier kann noch weiterer Artikel zu dem Thema aus dem Arbeitsrecht nachgelesen werden.

Auch wichtig im Arbeitsrecht:

Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen Sie zwingend innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Wenn Sie mit einer Abmahnung nicht einverstanden sind und diese aus der Personalakte entfernt werden soll, können Sie dies durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen.

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