Aus dem Familienrecht zum Thema: „Abheben von Sparguthaben minderjähriger Kinder durch die Eltern“

Die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:

Das Oberlandesgericht Bremen hat eine Entscheidung am 03.12 14 zum Aktenzeichen 4 UF 112/14 zur Problematik „Abheben von Sparguthaben mindj. Kinder durch die Eltern getroffen.“

Es lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Vater von 2 Kindern hat von den Sparkonten seiner minderjährigen Kinder mehrmals Geld abgehoben. Dieses Geld verwendete er nach eigenen Angaben allein für die Kinder und zwar für die Einrichtung der Kinderzimmer, Urlaubsreisen und Geschenken.

Die Kinder machten die abgehobenen Beträge jeweils gegenüber dem Vater als Schadensersatz geltend.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen bestätigt, das den Kindern ein Schadensersatz gem. § 1664 BGB gegen den Vater zugesprochen hatte.
Durch das Abheben der Gelder habe der Vater seine Pflicht zur Vermögenssorge verletzt. Bei Ausübung der Vermögenssorge sei der Vater verpflichtet, die Gelder für die Kinder zu verwalten.
Nach der Entscheidung des OLG Bremen sei die Verwendung der Gelder nicht nur für eigene Zwecke der Eltern verboten. Vielmehr sei auch die Verwendung der Gelder für Unterhaltsleistungen der Kinder – wie Einrichtung Kinderzimmer und Geschenke- nicht zulässig. Der Unterhalt für die Kinder sei von den Eltern geschuldet. Sparvermögen der Kinder sei allein zur Sicherung des Kindervermögens zu nutzen.

Die Entscheidung des OLG Bremen ist sehr zu begrüßen. Insbesondere nach der Trennung der Eltern bzw. Scheidung kommt es immer wieder vor, dass ein Elternteil das Sparvermögen der Kinder für eigene Zwecke oder angebliche Bedürfnisse der Kinder abhebt und verwendet. Sollte dies passieren, ist es ratsam Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wir helfen Ihnen dabei und auch auf allen anderen Bereichen des Familienrechts.