BGH im Familienrecht: Kein Umgangsrecht der Großeltern aufgrund erheblichen Zerwürfnisses mit Eltern
Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Witten aus Hamburg Harburg:
„Kein Umgangsrecht der Großeltern aufgrund erheblichen Zerwürfnisses mit Eltern und in Fragestellen des Erziehungsvorrangs der Eltern“
Der BGH hat durch Beschluss vom 12.07.17 entschieden, dass Großeltern mit ihren Enkelkindern dann kein Umgangsrecht haben sollen, wenn dies dem Kindeswohl nicht regelmäßig dienen würde.
Im vorliegen Fall bestand zwischen den Eltern und den Großeltern ein erheblicher Konflikt hinsichtlich der Erziehung der Kinder.
Die Großeltern hatten im Jahre 2014 vor dem Amtsgericht Erdingen einen Antrag auf Umgang mit ihren damals 8 und 6 jährigen Enkelkindern gestellt.
Die Eltern wollten den Umgang nicht zulassen, da sie sich von den Großeltern in ihrer Erziehung in Frage gestellt sahen.
Darüber hinaus hatten die Großeltern immer wieder Schreiben an das zuständige Jugendamt geschickt und die Eltern hinsichtlich der Erziehung der Kinder mit Vorwürfen überzogen.
Diese Vorwürfe in den ersten Instanzen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht nicht bestätigt werden.
Darüber hinaus haben die mit der Angelegenheit befassten Gerichte den Umgang auch deshalb nicht für angezeigt gehalten, weil durch die Streitigkeiten zwischen Großeltern und Eltern ein massiver Loyalitätskonflikt bei den Kindern entstanden sei.
Hinzukomme, dass die Großeltern fortwährend die Erziehung der Eltern in Frage gestellt haben.
Alles führe dazu, dass der Kontakt zwischen den Kindern und den Großeltern nicht dem Wohl der Kinder diene.
Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts wurde vom BGH durch Beschluss vom 12.07.17, XII ZB 350/16 bestätigt.
Der Umgang zwischen den Großeltern und den Kindern könne nicht dem Kindeswohl auf keinen Fall dem Kindeswohl dienen , wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geraten.
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