Aus dem Arbeitsrecht berichtet Spiegel-Online: Kündigung wegen Fettleibigkeit

Arbeitsrecht: Ein Gartenbetrieb hatte einem Mitarbeiter aufgrund seiner Fettleibigkeit gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Mitarbeiter, der rund 200 kg gewogen hat und 1,94 m groß war, zu schwer sei, um auf eine Leiter zu steigen und zu dick für das Fahren eines Kleintransporters sei. Dem Mitarbeiter wurde daher nach knapp 30-jähriger Betriebszugehörigkeit gekündigt.

Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und forderte eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 €, da er aufgrund seiner Fettleibigkeit als behinderter Mensch zu sehen sei und nicht diskriminiert werden dürfe.

Das erstinstanzliche Gericht, das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az: 7 Ca 4616/15) entschied, dass die Kündigung rechtswidrig war. Eine Entschädigung sprach es dem Mitarbeiter jedoch nicht zu. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

Der Fall ging daher weiter an das Landesarbeitgericht. In der Verhandlung vom 27.07.2016 haben sich die Parteien nunmehr geeinigt. Der Arbeitnehmer darf weiter für den Gartenbetrieb arbeiten und verpflichtet sich dazu abzuspecken. Eine Entschädigung bekommt er aber nicht.

Dadurch ist ein langwieriger Rechtsstreit beendet worden.

Die Firma hatte dem Gericht stets versucht klar zu machen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werden könne, da es keine passende Arbeitskleidung für ihn gebe und er nicht in die vorgeschriebene Grabenbreite für Graben- und Kanalarbeiten passen würde. Außerdem argumentierte der Arbeitgeber, dass er für die meisten Leitern zu schwer sei und keine Firmenfahrzeuge fahren könne.

Der Arbeitnehmer war natürlich anderer Auffassung. Er war der Ansicht, dass er seine Arbeitskraft uneingeschränkt einsetzen könnte.

Aufgrund vorangegangener gerichtlicher Entscheidung und insbesondere einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes war die Argumentation des Arbeitgebers ohnehin geschwächt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits vor ca. eineinhalb Jahren klargestellt, dass Fettleibigkeit auch als Behinderung angesehen werden kann und Arbeitnehmer mit Behinderungen im Arbeitsleben nicht benachteiligt werden dürfen.

Weiter wurde durch dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes die besondere Verantwortung der Arbeitgeber klargestellt. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Angestellten zu schützen, wenn sich andere Kollegen wegen deren Fettleibigkeit lustig über sie machen.

Unabhängig von der hier aufgezeigten Entscheidung werden sich die Gerichte in der Zukunft wohl weiter mit diesem Thema beschäftigen, da das Krankheitsbild der Fettleibigkeit nach Angaben der Krankenkassen seit 2006 um mehr als 14 % angestiegen ist.
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Gut zu wissen:

Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Der gesamte Artikel von Spiegel-Online kann hier nachgelesen werden.