Familienministerium plant: Eltern, die ihren minderjährigen Kindern keinen Unterhalt zahlen, den Führerschein zu entziehen.

Nach einem Bericht des ZDF „Heute“ vom 11.08.2016 plant das Familienministerium, Eltern, die ihren minderjährigen Kindern keinen Unterhalt zahlen, den Führerschein zu entziehen.

Diese Maßnahme ist nicht unumstritten.

Es ist jedoch so, dass die Bestrafung, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, zum Beispiel, das Dieben die Hand abgeschlagen wird, hier zu Lande seit langer Zeit nicht mehr praktiziert wird. Vielmehr gibt es eine allgemeine Bestrafung, wie der Freiheitsentzug und die Geldstrafe.

Es stellt sich die Frage, ob aus dem Führerscheinentzug eine neue Bestrafung für alle geschaffen werden kann. Das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sind bei Verkehrsdelikten gängige Praxis, da hier ein Sachzusammenhang zwischen der Ursache und dem Verbot als Folge besteht.

Dieser Sachzusammenhang besteht allerdings nicht, wenn ein Elternteil für sein Kind keinen Unterhalt zahlt. Es wäre daher geradezu eine kleine Revolution, wenn das Bestrafungsinstrument des Fahrerlaubnisentzuges für das Unterhaltsrecht greifen würde. Ein Argument dafür ist, dass Fahrverbote den einzelnen sehr treffen können, was bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen auf Bewährung oft nicht der Fall ist. Darüber hinaus würde die Bestrafung durch den Entzug der Fahrerlaubnis ins Leere gehen, wenn der Betroffene auf ein Kraftfahrzeug gar nicht angewiesen ist oder gar keine Fahrerlaubnis besitzt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis würde zwar ein neues Instrument für die Gerichtsbarkeit bringen, Unterhaltsverweigerer zu sanktionieren.

Es ist jedoch die Frage, ob diese weitere Art der Sanktionierung dazu führen würde, dass tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.

In der Praxis ist das häufigste Problem. Es werden zwar Unterhaltstitel erwirkt. Aus denen kann aber oft nicht vollstreckt werden, da die Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig sind.

Um gegen die Verarmung der Kinder vorzugehen und den Unterhalt minderjähriger Kinder langfristig sicher zu stellen, ist daher auch der Staat gefragt. Hier sollte nach diesseitiger Auffassung überlegt werden, ob der sogenannte Unterhaltsvorschuss ausgeweitet werden sollte. Bislang haben Alleinerziehende die Möglichkeit, für ihre minderjährigen Kinder Unterhaltsvorschuss für mindestens sechs Jahre und spätestens bis zum zwölften Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, wenn der Unterhalt nicht beim Unterhaltsschuldner direkt realisiert werden kann. Hier wäre es zweckmäßig, den Leistungszeitraum für den Anspruch aus der Unterhaltsvorschusskasse auszuweiten. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern nicht auch durch Steuervergünstigungen entlastet werden können.

Rechtsanwälte Gabriele Witten und Mareike Paetow aus dem Harburger Binnenhafen stehen Ihnen auf dem gesamten Gebiet des Familienrechts wie Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht gern beratend zur Verfügung.

Hier kann der ganze Beitrag von „Heute“ nachgelesen werden.