Bzjobs berichtet: Irrtümer im Arbeitsrecht

Kanzlei Witten informiert über einen Artikel der Bzjobs.de vom 13.03.2017 über häufige Irrtümer im Arbeitsrecht. 1. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Jahresurlaub einfach auf das Folgejahr übertragen werden kann. Die ist so allerdings nicht richtig. Grundsätzlich muss der Jahresurlaub bis zum Jahresende genommen werden. Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitnehmer bis zum 31.03.2017 des Folgejahres

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