Aus dem Arbeitsrecht: Entscheidung zur heimlichen Überwachung von Arbeitnehmern

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.02.15 Az 8 AZR 1007/13 eine interessante Entscheidung zur heimlichen Überwachung  von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber getroffen.

Über diese Entscheidung hat das Handelsblatt am 19.02.15 einen Artikel (s.u.) veröffentlicht.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Sekretärin krankgeschrieben war und der Chef einen Detektiv beauftragt hatte, um die Krankheit zu überprüfen. Die Arbeitnehmerin hatte wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts ein Schmerzensgeld in Höhe von  € 10.500,- verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht sieht in der heimlichen Überwachung von Mitarbeiterin grundsätzlich einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Überwachung sei nur in engen Grenzen zulässig und zwar denn, wenn es konkrete Verdachtsmomente gibt, die für ein Vortäuschen einer Krankheit sprechen.

Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesarbeitsgericht die Überwachung der Mitarbeiterin für rechtswidrig. Konkrete Anhaltspunkte für das Vortäuschen einer Krankheit haben nicht vorgelegen.

Der Arbeitnehmerin wurde aber nur ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1000,- zuerkannt.

…Ist die krank gemeldete Kollegin wirklich krank? Um dies zu klären, heuerte der Chef einen Detektiv an. Die Frau verlangte Schmerzensgeld – bekam aber vor dem Bundesarbeitsgericht nur teilweise recht.

Zum Weiterlesen:

Auch wichtig im Arbeitsrecht: Ab Zugang einer Kündigung binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn die Kündigung nicht akzeptiert werden soll.

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