Aus dem Erbrecht zum Thema: Entbindung der Schweigepflicht und Testierfähigkeit!

Die Kanzlei Witten aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Erbrecht:

„Entspricht die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, wenn die Testierfähigkeit geklärt werden muss?“

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bereits am 15.05.2018 einen Beschluss zum Aktenzeichen 2 Wx 202/18 erlassen, der jedoch immer noch hochaktuell und für viele Fälle in der Praxis relevant sein dürfte.

In dem vorliegenden Fall, mit dem sich zuvor schon das Amtsgericht (AG) Bonn beschäftigt hatte (Aktenzeichen: 34 VI 352/17), ging es um ein Nachlassverfahren. In dem Verfahren sollte geklärt werden, ob das Testament wirksam war, da an der Testierfähigkeit der Erblasserin gezweifelt wurde.

Das Gericht forderte die Übersendung der Behandlungsakte beim Universitätsklinikum an, was dieses jedoch verweigerte. Nach Auffassung der Klinik würden Verstorbene ein notarielles Testament gerade deshalb errichten, damit spätere Zweifel an der Testierfähigkeit aufgrund der besonderen Prüfungspflicht des Notars gar nicht erst aufkommen würden. Dies sah das Gericht jedoch anders, und lud den behandelnden Arzt der Verstorbenen als Zeugen. Außerdem führte es aus, dass ein notariell beurkundetes Testament bezüglich der Testierfähigkeit immer noch vom Gericht überprüft werden könne. Das Gericht muss sich nicht der Beurteilung des Notars anschließen.

Der behandelnde Arzt verweigerte jedoch seine Aussage, und berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht, weshalb ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe.

Das AG Bonn entschied jedoch, dass der Arzt zur Zeugnisverweigerung nicht berechtigt sei. Zwar reiche die ärztliche Schweigepflicht über den Tod der Patienten hinaus. Sofern der Verstorbene zu Lebzeiten jedoch nicht geäußert habe, ob dessen Arzt sich auch nach seinem Tod an die Schweigepflicht halten soll, müsse der mutmaßliche Wille des Verstorbenen ermittelt werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin zu Lebzeiten keine solche Äußerung gemacht. Es musste somit ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene ein Interesse daran habe, dass eventuelle Zweifel über seine Testierfähigkeit ausgeräumt werden sollten. Anhaltspunkte die dagegen sprachen, lagen nicht vor.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, weshalb sich das OLG Köln mit dem Fall befassen musste.

Dies verwarf die Beschwerde jedoch als unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse fehlte.

Das OLG Köln folgte in seinem Beschluss der Auffassung des AG Bonn.

 

Beschluss des OLG Köln

Beschluss des AG Bonn

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