Glossar Familienrecht

Scheidung

Jeder Ehegatte kann beim Familiengericht die Ehescheidung beantragen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Ehescheidung ist, dass die Eheleute ein Jahr getrennt voneinander leben und die Ehe aus Sicht beider Ehegatten gescheitert ist. Die Ehe kann ggf. vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn Härtegründe vorliegen. Das Familiengericht führt von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Wenn die

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Kindesunterhalt – minderjährige Kinder

Nach der Trennung der Eltern ist der derjenige, der das Kind betreut unabhängig von seinem Einkommen ausschließlich zum Naturalunterhalt, dh zur Versorgung des Kindes verpflichtet. Derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die

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Zugewinn

Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben, besteht für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass nach der Ehescheidung ein Ausgleich des jeweiligen während der Ehe erwirtschafteten Vermögens stattfindet. Der Zugewinnausgleich muss ausdrücklich geltend gemacht werden und wird im Scheidungsverfahren nicht automatisch von Amts wegen durchgeführt. Jeder Ehegatte hat gegenüber dem anderen

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Unterhalt – Trennungsunterhalt

Während der Trennung d.h. bis die Ehe geschieden ist, hat jeder Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten, sofern keine besonderen Ausschluss Tatbestände nach dem Gesetz vorliegen. Trennungsunterhalt bemisst sich nach den bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten. Derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt beanspruchen möchte, muss diesen ausdrücklich geltend machen.

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Unterhalt – Nachehelicher Unterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist streng vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Der Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe besteht erst ab rechtskräftiger Scheidung. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist er an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft und kann zeitlich befristet werden. Dieser Anspruch kann im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Von Amts wegen wird dies nicht durchgeführt.

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Unterhalt der nichtehelichen Mutter:

Die Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war hat einen eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater. Dieser besteht aber grundsätzlich frühestens 4 Monate vor der Geburt und 3 Jahre nach der Geburt. Aus Gründen der Billigkeit kann der Zeitraum länger als 3 Jahre betragen, was aber nur im Ausnahmefall gilt. Der Anspruch

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Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die rechtliche Vertretung minderjähriger Kinder. Wenn ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wird, haben beide Elternteile grundsätzlich die elterliche Sorge. Dabei bleibt es auch nach der Scheidung, sofern nicht ein Elternteil etwas anderes beantragt. Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Unter die elterliche Sorge fällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das

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